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SCC Regelwerk

Einführung und Historie

In der deutschen Industrie, v.a. in Raffinerien, chemischen Werken, Kraftwerken und Stahlwerken werden Kontraktoren für technische Dienstleistungen und Personaldienstleister eingesetzt. Die Kontraktoren sind Unternehmer, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages für ihren Auftraggeber bestimmte technische Dienst- oder Werkleistungen  erbringen. Personaldienstleister sind Unternehmen, die Personal anderen Unternehmen überlassen und dort Arbeiten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ausführen. 

Um das Prüfverfahren zu vereinheitlichen, wurden bereits 1994 in den Niederlanden die Checklisten VCA (Veiligheids Checklijst Aannemers) und VCU (Veiligheids Checklijst Uitzendorganisaties) entwickelt und von dem RvA Raad voor Accreditatie als akkreditierungsfähig zugelassen. Nach deren erfolgreicher Einführung in den Niederlanden wurden die an deutsches Recht angepassten SCC- und SCP-Checklisten erstellt und im September 1995 von der TGA - Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH in das deutsche Akkreditierungssystem aufgenommen.

1997/1998 wurden durch einen Redaktionskreis die einzelnen Dokumente zu einem vollständigen SCC-Regelwerk zusammengefasst, das am 03.12.1998 in Kraft trat. Die nächsten Überarbeitungen des SCC-Regelwerkes erfolgten 2002, 2006 und 2011.

Nach Gesprächen mit allen involvierten Parteien haben die Mitglieder des VAZ am 18.10.2019 beschlossen, die Programmeigentümerschaft für die Programme SCC und SGU-Personal zu übernehmen. Erklärtes Ziel ist der Erhalt eines von der Wirtschaft anerkannten und etablierten Zertifizierungsprogramms. Zwecks Erhalt der grenzüberschreitenden Anerkennung steht der VAZ in Kontakt mit der niederländischen SSVV (Stichting Samenwerken voor Veiligheid), dem Eigentümer des Programmes VCA .  

Näheres zu den Hintergründen unter den folgenden Links:

https://www.dakks.de/meldungen
https://dgmk.de/themen/scc/

Derzeit läuft die Planung für die erforderlichen Revisionstätigkeiten. Der VAZ wünscht sich, dass dafür weiterhin die Fachkompetenz der Mitglieder der bisher involvierten SCC-Gremien erhalten bleibt. Sobald alle erforderlichen Arbeitspakete für die Programmrevision ermittelt sind, wird sich der VAZ hierzu melden.
Mit Eintritt in die Rolle des Programmeigentümers übernimmt der VAZ die Verantwortung für die Pflege der Programme einschließlich des zugehörigen normativen SCC-Regelwerkes. Dankenswerterweise wird der VAZ in der Übernahmephase von der DGMK (Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V.) durch die Überlassung des SCC-Regelwerkes und mit Rat und Tat unterstützt.

Als erster Meilenstein wurde die Beantragung der Prüfung der beiden Programme SCC und SGU-Personal auf Akkreditierungsfähigkeit im Dezember 2019 bei der DAkkS fest vereinbart und zwischenzeitlich positiv von der DakkS geprüft. 

Vom VAZ wurden am 04.11.2021 die folgenden Übergangsbestimmungen bekannt gegeben: 

1.Der Beginn der Gültigkeit des VAZ SCC 2021 Programms beginnt mit der Bestätigung und Genehmigung des Programmantrags durch die DAkkS vom 17.09.2021. Somit ist VAZ mit der Akkreditierungsfähigkeit von VAZ SCC 2021 Eigentümer von SCC.

2.Entsprechend wird der VAZ e.V. zum diesem Zeitpunkt auch Eigentümer der bisherigen Programme, welche zuvor von DGMK und DAkkS verwaltet wurden. (Namentlich sind dies: SCC 2011 sowie die dazugehörige SGU-Personal-Zertifizierung).

3.Konformitätsbewertungsstellen, die ein VAZ SCC 2021 Programm anbieten wollen, müssen einen Vertrag über die Lizenzvereinbarung mit VAZ abschließen. Ohne solch einen Vertrag kann und darf eine KBS das VAZ SCC Programm nicht anbieten.

4.Entsprechend der „Umstellungsanleitung für Akkreditierungen im Bereich SCC Sicherheits Certifikat Contraktoren)“ vom 01.11.2021 der DAkkS müssen alle bisherigen Anbieter von SCC 2011 bis zum 15.11.2021 einen Antrag auf Umstellung der Akkreditierung bei der DAkkS stellen, da bisherige Akkreditierungen zum 30.10.2022 ungültig werden. Sofern dies nicht erfolgt, muss die jeweilige KBS zum 30.10.2022 Ihre Zertifizierungstätigkeiten für SCC einstellen. Dies kann zum zwangsweisen Rückruf von Zertifikaten führen.

5.SCC 2011 Zertifikate, die von einer KBS ausgestellt wurden, die eine gültige DAkkS Akkreditierung für VAZ SCC 2021 hat, behalten bis zum 30.04.2023 ihre Gültigkeit, sofern die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen stattgefunden haben. Zertifikate nach SCC 2021, die eine Gültigkeit über den 30.04.2023 haben, sind entprechend anzupassen und die Gültigkeit auf den 30.04.2023 zu begrenzen. Nicht umgestellte SCC 2011 Zertifikate sind von der KBS zurückzuziehen.

6.Ab der Umstellung der Akkreditierung von SCC 2011 auf VAZ SCC 2021 können alle Bestandszertifikate für SCC auf das neue Zertifizierungsprogramm umgestellt werden, wobei weder Geltungsbereich noch Laufzeit verändert werden dürfen. Dies kann im Rahmen eines regulären Audits oder per separatem Umstellungsaudit erfolgen. Da die Anforderungen an zertifizierte Unternehmen nach SCC 2011 und VAZ-SCC mit Ausnahme der Gültigkeit der SGU-Schulungszertifikate identisch sind, ist für die Prüfung der Anpassung der Regelungen für Schulungen und deren Nachweise nach Dok. 16 und die Prüfung der internen Umsetzung der verkürzten Laufzeit von Zertifikaten nach Dok. 17 und 18, ein Aufwand von 0,5 Manntagen vorzusehen. Dieser Aufwand kann vor Ort oder Remote durchgeführt werden.

7.Zertifikate für SGU-Personal nach den Dok. 17 und 18 des SCC 2011-Regelwerkes müssen mit Beginn der neuen Lizenzvereinbarung gemäß den Programmunterlagen von VAZ SCC 2021 mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt werden.

8.Da es nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist Bestandszertifikate für SGU-Personal nach Dok. 17 und 18 des SCC 2011-Regelwerkes zurückzuziehen und zu aktualisieren, wird von einer Aktualisierung dieser Zertifikate abgesehen. Auch eine Aktualisierung der Zertifikate nach Dok. 16 des SCC 2011-Regelwerkes ist nicht notwendig. 

Unabhängig von dem Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Zertifikat verlieren alle Zertifikate nach den Dok. 16, 17 und 18 des SCC 2011-Regelwerkes am 31.10.2026 ihre Gültigkeit.

Im Rahmen der Audits nach VAZ SCC – 2021 wird durch die KBS geprüft, dass die zertifizierten Unternehmen ihre internen Regeln entsprechend angepasst haben, damit sichergestellt ist, dass alles SGU-Personal auch nach dem o.g. Termin über ein gültiges Zertifikat für SGU-Personal nach Dok. 16, 17 oder 18 verfügen. 

Die KBS müssen diese Änderung auf ihrer Homepage kommunizieren.

9.KBS, die SCC mit Auslaufen der Übergangsfrist nicht mehr anbieten, müssen alle Bestandszertifikate für SCC zurückziehen.

 

Bisheriges normatives SCC-Regelwerk Version 2011

Das Normative SCC-Regelwerk Version 2011 wurde nicht wie bisher als Gesamtregelwerk veröffentlicht – vielmehr wurde eine Aufspaltung vorgenommen: Das Normative SCC-Regelwerk Version 2011 enthält die normative Dokumente der DGMK. Die Akkreditierungsvorgaben der DAkkS sind separat bei der DAkkS erhältlich.

Das Normative SCC-Regelwerk enthält die SCC- und SCP-Checklisten. In diesen Checklisten sind die Anforderungen an ein Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutz-Managementsystem (SGU-Managementsystem) zur Erlangung einer Zertifizierung nach SCC (Sicherheits Certifikat Contraktoren) und/oder SCP (Sicherheits Certifikat Personaldienstleister) festgelegt. Erläuterungen zu speziellen Anforderungen sind in weiteren normativen Dokumenten beschrieben. Die Erarbeitung und Pflege des Normativen SCC-Regelwerks obliegt dem DGMK-Arbeitskreis "Normative SCC-Dokumente".


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Scopes und Zertifizierungssystem

Das Zertifizierungssystem wird in zwei Industriebereiche (Scopes) unterteilt: 

   Scope I – Kontraktoren/produzierendes Gewerbe (SCC)

   Scope II - Personaldienstleister (SCP)

 

Scope I  - Kontraktoren/produzierendes Gewerbe (SCC)

Bei der SCC-Zertifizierung wird zwischen 3 möglichen Zertifikaten unterschieden:

 

SCC* = eingeschränktes Zertifikat

Dieses eingeschränkte Zertifikat beurteilt die SGU-Managementaktivitäten direkt am Arbeitsplatz. Es ist für kleine Unternehmen mit durchschnittlich ≤ 35 Beschäftigten pro Kalenderjahr (einschließlich Auszubildende, Praktikanten und überlassene Leiharbeitnehmer) im gesamten Unternehmen bestimmt, die keine Subunternehmen (Werkvertrag) für technische Dienstleistungen einsetzen.

Für die Erteilung des Zertifikates müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)         Pflichtfragen

 

Die mit einem  

  in der SCC-Checkliste (siehe Dokument 003) gekennzeichneten 27 Pflichtfragen müssen zu 100 % erfüllt sein.

 

 

SCC** = uneingeschränktes Zertifikat

Dieses uneingeschränkte Zertifikat beurteilt die SGU-Managementaktivitäten sowohl direkt am Arbeitsplatz, als auch das SGU-Managementsystem des Unternehmens. Es ist für Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 35 Beschäftigten  pro Kalenderjahr (einschließlich Auszubildende, Praktikanten und überlassene Leiharbeitnehmer) im gesamten Unternehmen bestimmt.
 
Für die Erteilung des Zertifikates müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)         Pflichtfragen

 

Die mit  

  in der SCC-Checkliste (siehe Dokument 003) gekennzeichneten 40 Pflichtfragen müssen zu 100 % erfüllt sein.

 

b)         Ergänzungsfragen

 

Neben den Pflichtfragen sind Ergänzungsfragen (gekennzeichnet mit 

) zu beantworten. Es müssen mindestens 5 der möglichen 9 Ergänzungsfragen positiv beantwortet werden.

 

 

SCCP = uneingeschränktes Zertifikat für die Petrochemie

Neben den unter SCC** genannten Beurteilungskriterien wird hier zusätzlich die Erfüllung spezifischer Anforderungen in der petrochemischen Industrie erwartet.

Für die Erteilung des Zertifikates müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)         Pflichtfragen

 

Die mit 

  in der SCC-Checkliste (siehe Dokument 003) gekennzeichneten 44 Pflichtfragen müssen zu 100 % erfüllt sein.

 

b)         Ergänzungsfragen

 

Neben den Pflichtfragen sind Ergänzungsfragen (gekennzeichnet mit  

) zu beantworten. Es müssen mindestens 3 der möglichen 5 Ergänzungsfragen positiv beantwortet werden.

 

Unternehmen mit bis zu 35 Beschäftigten, die Subunternehmen (Werkvertrag) für technische Dienstleistungen einsetzen, benötigen das SCC**- oder SCCP-Zertifikat.

 


Scope II  - Personaldienstleister (SCP)

Bei der SCP-Zertifizierung gibt es nur ein Zertifikat:

SCP = Zertifikat für Personaldienstleister

Die SCP-Zertifizierung können ausschließlich Personaldienstleister erlangen, die ein SGU-Managementsystem implementiert haben.

Für den Erhalt des Zertifikates müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)         Pflichtfragen

 

Die mit  

  in der SCP-Checkliste (siehe Dokument 023) gekennzeichneten 29 Pflichtfragen müssen zu 100 % erfüllt sein.

 

b)         Ergänzungsfragen

 

Neben den Pflichtfragen sind Ergänzungsfragen (gekennzeichnet mit  

) zu beantworten. Es müssen mindestens 3 der möglichen 6 Ergänzungsfragen positiv beantwortet werden. 

 


 


 

SGU-Prüfung für operativ tätige Mitarbeiter und Führungskräfte der operativen Ebene



Ein wesentlicher Bestandteil des SCC sind die Forderungen, die an die Ausbildung von Mitarbeitern und Führungskräften der Kontraktorenfirmen gestellt werden. So werden in der SCC- und der SCP-Checkliste in den Pflichtfragen 3.2 und 3.3 erfolgreich absolvierte, anerkannte SGU-Prüfungen gefordert. Um einen einheitlichen Ausbildungsstandard zu gewährleisten, wurden Prüfungsinhalte

und Prüfkriterien verbindlich festgelegt. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick: 

Das Dokument 016 erläutert die Frage 3.2 der SCC- und SCP-Checkliste zur internen SGU-Schulung und Prüfung der operativ tätigen Mitarbeiter von Kontraktoren, nachdem SGU-Schulung und -Prüfung  unternehmensintern durchgeführt werden darf, wenn mit der Durchführung eine Person beauftragt wird, die die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nachweisen kann. Gem. Dokument 016 abgelegte SGU-Prüfungen werden außerhalb Deutschlands (v. a. in den Niederlanden und Belgien) im Regelfall nicht akzeptiert.

Teilweise fordern Auftraggeber eine Prüfungsabnahme durch externe Personalprüfungsorganisationen. Auch gibt es Unternehmen, die die Prüfungen der operativ tätigen Mitarbeiter aus eigenem Antrieb extern abnehmen lassen möchten. Um solche Anforderungen und Ansprüche systematisch erfüllen zu können, wurde die Möglichkeit einer fakultativen Prüfung durch Personalprüfungsorganisationen gemäß Dokument 018 geschaffen. 

Die SGU-Prüfung von Führungskräften der operativen Ebene erfolgt grundsätzlich extern durch eine Personalprüfungsorganisation unter Anwendung des Dokument 017.

Basis ist jeweils der SGU-Prüfungsfragenkatalog für operativ tätige Mitarbeiter und Führungskräfte der operativen Ebene in aktueller Fassung.
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Eingangsvoraussetzungen Dokument 018 und Dokument 017

Die Teilnahme an der SGU-Prüfung und die Zertifikatserteilung ist an Eingangsvoraussetzungen geknüpft. Bei der Prüfungsabnahme durch DAkkS-akkreditierte Personalprüfungsorganisationen ergeben sich diese aus dem  normativen Dokument PERSONALZERTIFIZIERUNG: OPERATIV TÄTIGES PERSONAL IM SGU-BEREICH.
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Zertifizierungsverfahren

Zertifizierungsfähig sind Unternehmen (z. B. GmbH, KG, AG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Niederlassungen von Unternehmen sowie organisatorische Einheiten zertifizierungsfähig. Hat die juristische Person/Einheit (z. B. GmbH oder KG) mehr als 35 Beschäftigte, ist grundsätzlich nach SCC** oder SCCP zu zertifizieren, auch wenn nur Niederlassungen oder organisatorische Einheiten dieses Unternehmens mit bis zu 35 Beschäftigten zertifiziert werden wollen. Näheres regelt die DAkkS. 

Wenn es der Auftraggeber nicht anders fordert, benötigen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten kein SCC/SCP-Zertifikat, sofern sie keine Subunternehmer einsetzen.

Auch Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind, können sich für SCC bzw. SCP zertifizieren lassen. Basis sind die vorliegenden deutschen normativen SCC-Dokumente, die unter Berücksichtigung des deutschen Arbeitsschutzrechts entwickelt wurden.

Das Verfahren der Zertifizierung läuft wie folgt ab:

Grundsätzlich kann eine Zertifizierung erst dann erfolgen, wenn die entsprechenden Richtlinien und Unterlagen des Unternehmens seit mindestens drei Monaten in Kraft sind.

Ein Unternehmen, das sich zertifizieren lassen möchte, wendet sich an eine für den SCC-Bereich bei der DAkkS akkreditierte Zertifizierungsstelle (siehe www.dakks.de) und beantragt die Bewertung gemäß SCC- Checkliste (SCC*-, SCC**- oder SCCP-Zertifizierung) und /oder gemäß SCP-Checkliste (SCP-Zertifizierung). Nachdem die Zertifizierungsstelle alle SCC- bzw. SCP-relevanten Angaben des Unternehmens erhalten hat, unterbreitet sie dem Antragsteller ein Angebot.

Nach Vertragsabschluss und Festlegung eines Auditors wird das Zertifizierungsverfahren in zwei Stufen durchgeführt.

In der Stufe 1 wird die SGU-Dokumentation des Unternehmens bewertet und eine erste Auditierung im Unternehmen durchgeführt, um die Zertifizierungsreife im Gespräch mit der Unternehmensleitung und den Beschäftigten festzustellen.

Ist das Stufe-1 Audit erfolgreich absolviert, kann das Stufe-2 Audit geplant und durchgeführt werden. Der Auditor besucht neben der Unternehmenszentrale auch Baustellen, Werkstätten und Montagestellen, beobachtet die SGU-Rahmenbedingungen unter denen gearbeitet wird, interviewt Beschäftigte bei der Arbeit und nimmt Einsicht in Nachweise zur Bewertung aller zutreffenden Checklistenfragen.

Nach der erfolgreichen Auditierung erteilt die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat. Die Erteilung eines SCC/SCP-Zertifikates befreit das Unternehmen nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen.

Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats (drei Jahre) muss sich die Zertifizierungsstelle regelmäßig (mindestens einmal jährlich) von der Aufrechterhaltung des SGU-Managementsystems im Unternehmen überzeugen. Hierzu werden Überwachungsaudits durchgeführt.

Vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates kann das Unternehmen eine Zertifikatsverlängerung beantragen. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle in einem Rezertifizierungsaudit die komplette Bewertung durchzuführen.

Quelle: www.dgmk.de

 

Stand 11.10.2016

 

Weitere Infos unter http://www.zertifizierung-scc-2011.de